Eine Erlaubnis gem. Paragraph 11 Abs. 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz zum Halten von Tieren in einer tierheimähnlichen Einrichtung (Hundetagespension) liegt vom zuständigen Amt für Veterinärwesen (Kreis Mettmann) vor.
Eine Erlaubnis gem. Paragraph 11 Abs. 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz zum Halten von Tieren in einer tierheimähnlichen Einrichtung (Hundetagespension) liegt vom zuständigen Amt für Veterinärwesen (Kreis Mettmann) vor.